Spielen im Freien ist nicht ungefährlich. Doch selbst beim Spielen mit xBox, Nintendo Wii oder Playstation im Wohnzimmer kann man sich weh tun.
Ein vor dem Landgericht Traunstein im Juni 2005 verhandelter Fall zeigt, dass man bei Unfällen mit einem Schlitten nicht den Hersteller dafür haftbar machen kann.
Sachverhalt
In diesem Fall hatte sich ein Vater mit seiner 9-jährigen Tochter auf einer „flachen Wiese“ auf den neuen Schlitten gesetzt. Der hinten sitzende Vater war leider nicht in der Lage, den Schlitten zu steuern, so dass er auf einem Baumstumpf prallte. Dabei verletzten sich beide:
- Der Vater brach sich Rippen und einen Mittelhandknochen.
- Die Tochter wurde bewusstlos und hatte eine Gehirnerschütterung.
Wahrscheinlich durch spektakuläre Produkthaftungsurteile aus den USA ermutigt (beispielsweise hatte sich eine Frau am heißen Kaffee von McDonald’s verbrüht und bekam dafür Millionen) entschloss sich der Vater, den Hersteller des Schlittens zu verklagen.
Ingesamt verlangte er 12.500 Euro Schmerzensgeld sowie Erstattung von mit dem Unfall zusammenhängenden Kosten.
Die Argumentation war, dass es infolge des Mangels einer Gebrauchsanweisung für den Vater nicht möglich war, Lenk- und Bremstechnik zu verstehen sowie ein geeignetes Gelände für die Nutzung des Schlittens zu finden.
Urteil
Das Landgericht Traunstein lehnte die Klage jedoch als unbegründet ab.
Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass es sich um „allgemeines Erfahrungswissen“ handelt, wie man einen Schlitten in freier Natur steuert.
Zudem könne man den Hersteller nicht für ständig wechselnde Schnee- oder Eisbeschaffenheit verantwortlich halten.
Deshalb kann eine Haftung nach §1 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen werden.
Meinung und weitere Informationen
Ich bedaure natürlich, dass der Vater und seine Tochter beim Schlittenfahren zu Schaden gekommen sind. Doch auf der anderen Seite macht es sich der Vater recht einfach, wenn er die Schuld dafür beim Hersteller sieht.
In den USA hätte er sicher gute Chancen auf Erfolg gehabt, wie die nach meinem Rechtsempfinden oft skandalösen Produkthaftungsurteile dort zeigen.
Hierzulande wird nach wie vor ein gewisser gesunder Menschenverstand vorausgesetzt. Im vorliegenden Fall hätte der Vater den Schlitten vielleicht zunächst alleine ausprobieren sollen.
Mehr Informationen zum Urteil sind bei diesem Link Landgericht Traunstein, Urteil vom 29.06.2005 – 6 O 1173/05 erhältlich.
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